Was ist Video-Anonymisierung im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild?

Video-Anonymisierung und Recht am eigenen Bild – Definition

Video-Anonymisierung im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild ist ein Compliance-Thema, das die gleichzeitige Anwendung von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und zu den Regeln für die Verbreitung von Bildnissen auf Fotos und in Videoaufnahmen betrifft. In der Praxis geht es darum zu beurteilen, ob vor der Veröffentlichung, Weitergabe, Archivierung oder Übermittlung eines Materials Gesichter oder Kfz-Kennzeichen unkenntlich gemacht werden müssen, um die Identifizierung einer natürlichen Person zu begrenzen und zugleich die Vorschriften zur Einwilligung in die Verbreitung des Bildnisses nicht zu verletzen.

Im polnischen Rechtssystem gibt es dabei mindestens drei Regelungsebenen. Erstens gilt die DSGVO – die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 –, wenn das Bild eine direkte oder indirekte Identifizierung einer Person ermöglicht. Zweitens schützen Art. 23 und 24 des polnischen Zivilgesetzbuchs Persönlichkeitsrechte, wobei das Bildnis grundsätzlich unter diesen Schutz fällt. Drittens regelt Art. 81 des Gesetzes vom 4. Februar 1994 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte die Verbreitung des Bildnisses. Diese Regelungsregime sind nicht deckungsgleich. Ein Material kann mit einem von ihnen vereinbar sein und zugleich aus Sicht eines anderen zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern.

Im Kontext der Anonymisierung von Fotos und Videos ist die dauerhafte oder praktisch irreversible Unkenntlichmachung von Gesichtern und in vielen Rechtsordnungen auch von Kfz-Kennzeichen die wichtigste Maßnahme zur Risikobegrenzung. Wenn Weichzeichnung, Pixelierung oder eine KI-Maske eingesetzt werden, sollten diese die Wahrscheinlichkeit einer Re-Identifizierung auf ein für den Verarbeitungszweck und den Kontext der Weitergabe akzeptables Maß senken.

Normenkollision – DSGVO, Recht am eigenen Bild und Urheberrecht

Das häufigste Problem besteht darin, dass der Verantwortliche nur die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildnisses prüft und die Pflichten aus der DSGVO außer Acht lässt. Dabei ersetzt die Einwilligung nach Art. 81 des Urheberrechts keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 DSGVO. Das gilt auch umgekehrt. Eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO allein beseitigt nicht die Pflicht, eine Einwilligung in die Verbreitung des Bildnisses einzuholen, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.

Praktisch bedeutet das, dass zwei Fragen gesondert zu prüfen sind: Darf das Bild einer Person verarbeitet werden, und darf ihr Bildnis ohne Anonymisierung verbreitet werden? In vielen Fällen ist die Anonymisierung des Materials vor der Veröffentlichung oder vor der Weitergabe an Dritte die rechtskonforme und verhältnismäßige Lösung.

Bereich

Rechtsgrundlage

Schutzgegenstand

Bedeutung für Fotos und Videos

DSGVO

EU 2016/679, Art. 4, 5, 6, 25, 32

Personenbezogene Daten und Grundsätze ihrer Verarbeitung

Gesicht und teilweise auch Kfz-Kennzeichen können eine Identifizierung ermöglichen

Zivilgesetzbuch

Art. 23–24

Persönlichkeitsrechte

Schützt vor rechtswidrigen Eingriffen unabhängig von der DSGVO

Urheberrecht

Art. 81 des Gesetzes von 1994

Verbreitung des Bildnisses

Erfordert eine Einwilligung, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt

Wann die Unkenntlichmachung von Gesichtern in der Praxis verpflichtend ist

Bei Foto- und Videomaterial ist das Gesicht meist ein direkter Identifikator. Deshalb ist die Gesichts-Anonymisierung eine Standardmaßnahme der Datenminimierung und von Privacy by Design. In der Praxis besteht die Pflicht zur Unkenntlichmachung insbesondere dann, wenn das Material veröffentlicht, an externe Stellen weitergegeben, zur Beantwortung eines Auskunftsantrags verwendet oder in Schulungskontexte eingebracht werden soll.

Nach polnischem und europäischem Recht ist zu berücksichtigen, dass der Schutz des Bildnisses nicht absolut ist. Für das Recht am eigenen Bild werden drei praktische Ausnahmen genannt, die für die Bewertung visueller Materialien besonders relevant sind:

  • eine allgemein bekannte Person, die im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen dargestellt wird, insbesondere politischer, gesellschaftlicher oder beruflicher Art,
  • das Bildnis ist nur ein Beiwerk eines Ganzen, etwa einer Versammlung, einer Landschaft, einer öffentlichen Veranstaltung, eines Konzerts oder eines Sportereignisses,
  • die Person hat eine vereinbarte Vergütung für das Posieren erhalten und es wurden keine ausdrücklichen Nutzungsbeschränkungen vorbehalten.

Selbst bei diesen Ausnahmen sind Verhältnismäßigkeit und Zweck der Veröffentlichung zu prüfen. Eine Ausnahme nach dem Urheberrecht beendet nicht immer die Analyse nach der DSGVO. Enthält das Material ein hohes Risiko der Identifizierung und des weiteren Profilings, kann die Anonymisierung weiterhin die richtige Maßnahme sein.

Technologien zur Anonymisierung von Fotos und Videos

In modernen Systemen basiert das Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen auf der Objekterkennung im Bild. In der Praxis kommen Deep-Learning-Modelle zum Einsatz, meist Convolutional Neural Networks oder Detektionsarchitekturen vom One-Stage- oder Two-Stage-Typ. Das KI-Modell muss zuvor auf annotierten Datensätzen trainiert werden, damit es Gesichter unter unterschiedlichen Bedingungen erkennt: Blickwinkel, Beleuchtung, teilweise Verdeckung, Bewegung oder geringe Auflösung.

Nach der Erkennungsphase legt das System eine Anonymisierungsmaske über den erkannten Bereich. Typische Verfahren sind:

  • Blur – Gaußsche Unschärfe oder ähnliche Weichzeichnung,
  • Pixelation – Pixelierung,
  • Solid Mask – vollständiges Abdecken des Bereichs,
  • Tracking zwischen Frames – Beibehaltung der Maske auf demselben Objekt über die Zeit.

Bei Gallio PRO betrifft die automatische Anonymisierung ausschließlich Gesichter und Kfz-Kennzeichen. Die Software erkennt Logos, Tätowierungen, Namensschilder, Dokumente oder Bildschirminhalte nicht automatisch. Solche Elemente können manuell im Editor unkenntlich gemacht werden. Gallio PRO führt weder eine Anonymisierung von Videostreams noch eine Echtzeit-Anonymisierung durch. Das ist bei der Prozessgestaltung und der Risikobewertung von Bedeutung.

Zentrale Parameter und Metriken der Video-Anonymisierung

Die Compliance-Bewertung sollte sich nicht darauf beschränken festzustellen, dass das Material unkenntlich gemacht wurde. Erforderlich sind messbare Parameter für die Qualität der Erkennung und die Wirksamkeit der Anonymisierung. Das ist wichtig für Audits, Abnahmetests und Datenschutz-Folgenabschätzungen.

Am häufigsten werden folgende technische Metriken verwendet:

  • Detection Recall – Anteil der korrekt erkannten Gesichter oder Kennzeichen,
  • Precision – Anteil korrekter Erkennungen an allen Erkennungen,
  • Miss Rate – Anteil übersehener Objekte, aus Compliance-Sicht besonders kritisch,
  • IoU – Intersection over Union, Maß für die Passgenauigkeit der Maske zum Objekt,
  • Verarbeitungszeit pro Datei oder pro Minute Material,
  • Anteil der Frames ohne Maske beim Tracking eines Objekts über die Zeit.

Vereinfacht kann man die Formel ansetzen: Wirksamkeit der Anonymisierung = 1 - Miss Rate für rechtlich relevante Objekte. Wenn ein Gesicht in 300 Frames erscheint und in 9 Frames nicht unkenntlich gemacht wurde, beträgt die Fehlerquote 3 %. Bei veröffentlichtem Material kann das Risiko weiterhin zu hoch sein, insbesondere wenn die fehlende Maske in entscheidenden Frontalaufnahmen vorkommt.

Kfz-Kennzeichen – rechtliche Unterschiede und Compliance-Praxis

Bei Kfz-Kennzeichen bestehen unterschiedliche Auslegungen. In vielen Staaten Westeuropas ist das Unkenntlichmachen von Kennzeichen Standard – aufgrund nationaler Vorschriften, der Praxis der Aufsichtsbehörden und eines weiten Verständnisses der Identifizierbarkeit von Personen. In Polen ist die Lage weniger eindeutig.

Einerseits stützen die polnische Datenschutzbehörde UODO, der Europäische Datenschutzausschuss und die Rechtsprechung des EuGH einen funktionalen Ansatz: Wenn ein Kennzeichen mithilfe vernünftigerweise wahrscheinlich einsetzbarer Mittel zur Identifizierung einer Person führen kann, kann es schutzwürdig sein. Andererseits wurde in Teilen der Rechtsprechung und in Äußerungen von Verwaltungsgerichten angenommen, dass ein Kennzeichen für sich genommen nicht immer ein personenbezogenes Datum darstellt. Aus Compliance-Sicht ist es in der Praxis sicherer, Kfz-Kennzeichen bei der Veröffentlichung von Materialien unkenntlich zu machen, insbesondere wenn zusätzlich Ort, Zeit, Fahrzeugmarke oder ein anderer identifizierender Kontext erkennbar sind.

Praktische Lösungen für Datenschutzbeauftragte und operative Teams

Der sinnvollste Ansatz besteht darin, die rechtliche Bewertung vom technischen Bearbeitungsschritt des Materials zu trennen. So lässt sich die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisen und zugleich das Risiko einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild begrenzen.

  • den Zweck der Nutzung des Materials festlegen – Archiv, Veröffentlichung, Schulung, Antwort auf einen Antrag,
  • prüfen, ob Gesicht oder Kfz-Kennzeichen eine Identifizierung ermöglichen,
  • feststellen, ob eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegt und ob zusätzlich eine Einwilligung nach Art. 81 des Urheberrechts erforderlich ist,
  • automatisches Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kennzeichen anwenden und nicht automatisch erkannte Elemente manuell maskieren,
  • das Material nach der Anonymisierung auf Frame-Ebene und bei problematischen Einstellungen überprüfen,
  • Entscheidungskriterien, Dateiversion und Umfang der Bearbeitung dokumentieren.

Wichtig ist auch die Sicherheit des Prozesses. In einem On-Premise-Modell lässt sich die Übertragung von Daten außerhalb der Organisation leichter begrenzen. Das ist bei Materialien aus der Videoüberwachung, aus internen Untersuchungen und aus Bereichen mit erhöhtem Risiko von Bedeutung. Zusätzlich sollten Sekundärdaten minimiert werden. Gallio PRO speichert keine Logs mit personenbezogenen Daten in Form erkannter Gesichter und Kfz-Kennzeichen und auch keine Logs mit Daten besonderer Kategorien.

Normative Bezüge und Quellen

Grundlage der Bewertung sind Rechtsakte und primäre Leitlinien. In diesem Bereich sollte man sich auf Originaldokumente stützen und nicht auf sekundäre Kommentare ohne belastbare rechtliche Grundlage.

  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 – DSGVO.
  • Gesetz vom 4. Februar 1994 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Art. 81.
  • Gesetz vom 23. April 1964 – Zivilgesetzbuch – Art. 23 und 24.
  • EDSA-Leitlinien 4/2019 zu Art. 25 DSGVO – Data Protection by Design and by Default, angenommene Fassung vom 20. Oktober 2020.
  • Rechtsprechung des EuGH zum weiten Verständnis von Identifizierbarkeit und personenbezogenen Daten, heranzuziehen bei der Bewertung von Bildmaterial und Kfz-Kennzeichen.
  • Stellungnahmen der UODO zur Veröffentlichung von Fotos und Aufnahmen sowie zur Beurteilung der Identifizierbarkeit von Personen.

Siehe auch

  • Anonymisierung von Videodaten
  • Gesichter unkenntlich machen
  • Kfz-Kennzeichen unkenntlich machen
  • DSGVO-Compliance bei der Verarbeitung von Videos und Fotos