Videoüberwachung in Schulen und DSGVO – Definition
Videoüberwachung in Schulen und DSGVO bezeichnet die Gesamtheit rechtlicher, organisatorischer und technischer Vorgaben für die Aufzeichnung von Bildmaterial auf dem Gelände einer Bildungseinrichtung sowie für die anschließende Verarbeitung der Aufnahmen im Einklang mit den Datenschutzvorschriften. In der Praxis geht es darum, wann eine Schule Kameras einsetzen darf, welchen Zweck die Überwachung haben muss, wie lange Aufzeichnungen gespeichert werden dürfen, wer Zugriff darauf erhalten kann und wie sich das Risiko einer übermäßigen Identifizierung der auf dem Videomaterial sichtbaren Personen begrenzen lässt.
Im polnischen Recht ist die wichtigste Grundlage für die Videoüberwachung in Schulen vor allem Art. 108a des Bildungsgesetzes vom 14. Dezember 2016. Diese Vorschrift legt den zulässigen Zweck der Videoüberwachung fest, nämlich die Gewährleistung der Sicherheit von Schülern und Beschäftigten sowie den Schutz des Eigentums. Parallel dazu gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DSGVO), insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Datenminimierung, Zweckbindung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht.
Im Zusammenhang mit der Anonymisierung von Fotos und Videoaufnahmen bedeutet dieser Begriff auch die Pflicht, das Material so aufzubereiten, dass eine weitere Nutzung der Aufzeichnungen – etwa zur Analyse eines Vorfalls, zur Weitergabe an externe Stellen, zur Schulung des Personals oder zur Veröffentlichung eines Ausschnitts – nicht zu einer ungerechtfertigten Offenlegung des Erscheinungsbildes von Schülern, Lehrkräften und unbeteiligten Dritten führt. In solchen Fällen besteht die Anonymisierung in der Regel in der Unkenntlichmachung von Gesichtern und bei Bedarf auch von Kfz-Kennzeichen, die an Eingängen, Parkplätzen oder Zufahrten sichtbar sind.
Rechtsgrundlage der Videoüberwachung in Bildungseinrichtungen
Eine Schule darf ein Überwachungssystem nicht allein deshalb einführen, weil dies technisch einfach umsetzbar ist. Sie muss eine Rechtsgrundlage, einen berechtigten und konkreten Zweck sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nachweisen. Im Schulbereich ist dieser Rahmen detaillierter geregelt als in vielen anderen Sektoren.
Die wichtigsten rechtlichen und regulatorischen Grundlagen sind:
- das Gesetz vom 14. Dezember 2016 – Bildungsgesetz, Art. 108a – Regeln für den Einsatz von Videoüberwachung in Schulen und Bildungseinrichtungen,
- die DSGVO – Verordnung (EU) 2016/679, anwendbar seit dem 25. Mai 2018,
- das polnische Datenschutzgesetz vom 10. Mai 2018,
- die EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, verabschiedet am 29. Januar 2020,
- Stellungnahmen des Präsidenten der polnischen Datenschutzbehörde UODO zur Videoüberwachung an Schulen und zu den Informationspflichten des Verantwortlichen.
Aus Art. 108a des Bildungsgesetzes ergibt sich, dass sich die Überwachung auf das Schulgelände und den Bereich um die Schule erstrecken darf, wenn dies zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich ist. Die Vorschrift enthält zudem räumliche Beschränkungen. Kameras sollten grundsätzlich keine Räume erfassen, in denen die Verletzung der Würde und anderer Persönlichkeitsrechte besonders schwer wiegen würde, es sei denn, das Gesetz sieht Ausnahmen vor und zusätzliche Schutzvorkehrungen werden erfüllt.
Pflichten der Schulleitung als Datenschutzverantwortliche
In der Praxis ist die Schulleitung für die rechtmäßige Einführung der Videoüberwachung als Leitung der Einrichtung verantwortlich, während datenschutzrechtlich in der Regel die Schule oder die Bildungseinrichtung als Organisationseinheit Verantwortliche ist. Der bloße Kauf von Kameras reicht nicht aus. Erforderlich ist eine dokumentierte Entscheidungsgrundlage für den gesamten Prozess sowie klare Regeln für den Zugriff auf Aufzeichnungen.
Zu den wichtigsten Pflichten der Schulleitung gehören:
- die Festlegung des Zwecks der Videoüberwachung und der Nachweis ihrer Erforderlichkeit,
- die Bestimmung der von Kameras erfassten Bereiche nach dem Grundsatz der Datenminimierung,
- die Festlegung der Speicherfrist für Aufzeichnungen – grundsätzlich nicht länger als 3 Monate, es sei denn, die Aufnahme stellt ein Beweismittel in einem Verfahren dar oder die Schule hat Kenntnis davon erlangt, dass sie als Beweismittel dienen kann; dies ergibt sich aus Art. 108a Abs. 4 des Bildungsgesetzes,
- die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 24, 25 und 32 DSGVO,
- die Erfüllung der Informationspflicht gegenüber Schülern, Eltern, Beschäftigten und anderen Personen, die das Schulgelände betreten,
- die Regelung der Weitergabe von Aufzeichnungen, des Kopierens von Material und der Dokumentation der Verarbeitungsvorgänge,
- die Durchführung einer Risikobewertung und in Fällen hohen Risikos die Durchführung oder Prüfung einer DSFA, also einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.
Wenn die Schule ein externes Unternehmen mit der Wartung des CCTV-Systems oder mit der Verarbeitung des Videomaterials beauftragt, muss zusätzlich ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden.
Information von Schülern und Eltern über die Videoüberwachung
Videoüberwachung in der Schule darf nicht verborgen erfolgen. Die betroffenen Personen müssen wissen, dass Bildmaterial aufgezeichnet wird, wer für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist und zu welchem Zweck das System betrieben wird. Im schulischen Umfeld ist die Informationspflicht besonders wichtig, weil sie auch Minderjährige betrifft.
Die Information sollte mehrstufig bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass die Schule sowohl Hinweise an Eingängen und in überwachten Bereichen als auch eine ausführlichere Datenschutzhinweise für Eltern, Schüler und Beschäftigte bereitstellt. In der Praxis umfasst dies:
- eine gut sichtbare Kennzeichnung der überwachten Bereiche,
- die Benennung des Verantwortlichen und seiner Kontaktdaten,
- eine Beschreibung des Zwecks und der Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- die Speicherdauer der Aufzeichnungen,
- Informationen über Empfänger der Daten, falls vorhanden,
- eine Beschreibung der Rechte der betroffenen Personen unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die sich aus der Art der Überwachung ergeben.
In der Schule sollten Schüler, Beschäftigte sowie deren Eltern oder gesetzliche Vertreter spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme der Videoüberwachung informiert werden. Wenn die Überwachung bereits läuft, muss die Schule eine dauerhafte und klare Erfüllung der Informationspflicht sicherstellen. Gegenüber Beschäftigten sind zudem arbeitsrechtliche Vorschriften und interne Regelungen der Einrichtung zu beachten.
Anonymisierung von Überwachungsaufnahmen und Fotos aus der Schule
Nicht jede Nutzung einer Überwachungsaufnahme erfordert eine Anonymisierung. Wird das Material intern von befugten Personen im Zusammenhang mit einem Sicherheitsvorfall geprüft, arbeitet die Schule in der Regel mit der Originaldatei. Relevant wird die Anonymisierung dann, wenn das Material über den ursprünglichen Zweck der Vorfallsicherung hinaus weitergegeben werden soll oder wenn der Umfang der offengelegten Daten begrenzt werden muss.
In der schulischen Praxis umfasst die Anonymisierung von Videomaterial meist die Unkenntlichmachung der Gesichter von Schülern, Lehrkräften, Eltern und unbeteiligten Dritten. Wenn eine Kamera den Zufahrtsbereich oder einen Parkplatz erfasst, kann auch das Verpixeln von Kfz-Kennzeichen sachgerecht sein. In westeuropäischen Staaten wird die Pflicht zur Begrenzung der Identifizierbarkeit in der Regel streng ausgelegt. In Polen hängt die Frage der Kennzeichen weiterhin vom jeweiligen Kontext ab. Einerseits vertreten UODO, EDSA und die Rechtsprechung des EuGH eher einen weiten Ansatz, wonach ein Kennzeichen als Information gilt, die bei Zugriff auf zusätzliche Daten eine Identifizierung ermöglicht. Andererseits wurde in einem Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Kfz-Kennzeichen für sich genommen nicht immer personenbezogene Daten darstellt.
Technisch erfordert das automatische Unkenntlichmachen von Gesichtern den Einsatz von Deep-Learning-basierten Erkennungsmodellen. Zunächst wird ein KI-Modell auf entsprechend aufbereiteten Datensätzen erstellt und trainiert. Anschließend wird das Modell eingesetzt, um Gesichter in aufeinanderfolgenden Videoframes zu lokalisieren, Objekte zu verfolgen und einen Weichzeichner oder eine Abdeckung über die erkannten Bereiche zu legen. Derselbe Mechanismus wird mit einem anderen Erkennungsmodell auch für Kfz-Kennzeichen verwendet.
Wichtig ist eine praktische Einschränkung: Gallio PRO erkennt und verwischt Gesichter sowie Kfz-Kennzeichen automatisch, erkennt jedoch keine Firmenlogos, Tätowierungen, Namensschilder, Dokumente oder Inhalte auf Monitorbildschirmen automatisch. Solche Elemente können im Editor manuell verdeckt werden. Die Software anonymisiert keine vollständigen Körperumrisse und ermöglicht weder eine Echtzeit-Anonymisierung noch eine Anonymisierung von Videostreams.
Wichtige Parameter und Risiken bei der Videoverarbeitung
Die Bewertung, ob eine Videoüberwachung in Schulen DSGVO-konform ist, sollte nicht nur formale Aspekte umfassen, sondern auch die technischen Parameter des Systems und des Anonymisierungsprozesses. Diese entscheiden darüber, ob die Schule das Risiko einer übermäßigen Identifizierung tatsächlich wirksam begrenzt.
Parameter | Praktische Bedeutung | Risiko bei geringer Qualität
|
|---|---|---|
Speicherdauer der Aufzeichnungen | In der Regel bis zu 3 Monate, es sei denn, das Material dient als Beweismittel | Übermäßige Speicherung personenbezogener Daten |
Genauigkeit der Gesichtserkennung | Beeinflusst die Wirksamkeit der Unkenntlichmachung unbeteiligter Personen | Übersehene Gesichter und Offenlegung des Erscheinungsbildes |
Fehlalarme | Verwischen von Objekten, die weder Gesicht noch Kennzeichen sind | Übermäßige Beeinträchtigung der Lesbarkeit des Materials |
Zugriffskontrolle | Begrenzt die Zahl der Personen, die Aufnahmen ansehen können | Unbefugte Offenlegung von Daten |
Audit-Trail der Verarbeitungsvorgänge | Zeigt, wer wann auf das Material zugegriffen hat | Fehlende Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen |
In Anonymisierungssystemen werden üblicherweise Metriken wie Precision, Recall und Intersection over Union für die Objekterkennung verwendet. Welche Werte akzeptabel sind, hängt jedoch von der Qualität des Ausgangsmaterials, dem Kamerawinkel, der Beleuchtung, der Kompression und den Bewegungen im Bild ab. Deshalb sollte die Wirksamkeit anhand von Material bewertet werden, das den realen Bedingungen in der Schule möglichst nahekommt, und nicht nur auf Grundlage von Testdaten des Herstellers.
Praktischer Anwendungsfall – wann eine Schule Aufnahmen anonymisieren sollte
Ein typischer Fall betrifft einen Vorfall von Gewalt unter Schülern auf dem Flur. Die Schule sichert die Aufnahmen mehrerer Kameras, prüft sie intern und rekonstruiert den Ablauf des Geschehens. In dieser Phase sollten nur befugte Personen Zugriff haben. Soll das Material anschließend an eine externe Stelle zur technischen Analyse weitergegeben, in der Personalschulung verwendet oder über das erforderliche Maß hinaus vorgezeigt werden, muss die Identifizierbarkeit von nicht beteiligten Personen eingeschränkt werden.
In einem solchen Szenario umfasst ein korrekter Prozess:
- die Sicherung der Originaldatei als Ausgangsmaterial,
- die Erstellung einer Arbeitskopie zur Anonymisierung,
- das automatische Unkenntlichmachen von Gesichtern und gegebenenfalls von Kfz-Kennzeichen,
- eine manuelle Überprüfung, ob kein Identifikationsmerkmal übersehen wurde,
- die Weitergabe ausschließlich der anonymisierten Version, wenn der Zweck keine vollständige Identifizierung der Personen erfordert.
Ein solches Modell unterstützt den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie das Prinzip Privacy by Design nach Art. 25 DSGVO.
Normative und interpretative Verweise
Im Bereich der Schulüberwachung ist es sinnvoll, auf Primärquellen zurückzugreifen, da die Praxis nicht immer einheitlich ist. Dies gilt insbesondere für den Umfang der Überwachung, die Speicherfristen und die Verarbeitung des Materials für Sekundärzwecke.
- Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – DSGVO,
- Gesetz vom 14. Dezember 2016 – Bildungsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, Art. 108a,
- EDSA, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Endfassung vom 29. Januar 2020,
- Stellungnahmen des Präsidenten der UODO zur Videoüberwachung in Schulen und zur Informationspflicht,
- Rechtsprechung des EuGH zum weiten Verständnis personenbezogener Daten und zur Identifizierbarkeit unter Nutzung zusätzlicher Informationen,
- Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach ein Kfz-Kennzeichen in bestimmten Fällen für sich genommen keine personenbezogenen Daten darstellen muss.
Wenn unterschiedliche Auslegungen miteinander kollidieren, ist es aus Compliance-Sicht sicherer, die datenschutzfreundlichere Variante zu wählen – insbesondere dann, wenn die Aufnahme außerhalb der Schule weitergegeben werden soll.