TL;DR: Wer in Frankreich filmt, braucht ein vollständiges Hinweisschild nach den Vorgaben der CNIL, darf Aufnahmen höchstens einen Monat speichern und muss Auskunftsanfragen beantworten, ohne Dritte preiszugeben. Kameras in öffentlich zugänglichen Bereichen brauchen zusätzlich eine Genehmigung des Präfekten. Das Kaufhaus Samaritaine zahlte 100.000 Euro für versteckte Kameras. Leitfaden für Datenschutzbeauftragte, Compliance und IT. Gallio PRO macht Gesichter und Kennzeichen automatisch unkenntlich. Prüfen Sie Ihre Anlage im CCTV-Compliance-Check : neun Fragen, Ihr Ergebnis direkt auf der Seite, ohne E-Mail-Adresse.
Für wen dieser Leitfaden ist
Dieser Beitrag beschreibt die Lage in Frankreich. Er richtet sich an Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die in Frankreich Filialen, Lager, Büros oder andere Standorte betreiben, und an deren Datenschutzteams.
Die DSGVO gilt in der gesamten EU, doch Frankreich ergänzt eine eigene Ebene: die französische Datenschutzbehörde (Commission nationale de l'informatique et des libertés, CNIL), das Gesetzbuch für innere Sicherheit (Code de la sécurité intérieure, CSI) und das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail). Die französischen Begriffe stehen in Klammern, damit Sie sie in lokalen Dokumenten und bei Beratern wiederfinden.
Die CNIL-Meldung gibt es nicht mehr. Die Kontrollen schon.
Die Meldung der Videoüberwachung bei der CNIL („déclaration CNIL“) wurde am 25. Mai 2018 abgeschafft, dafür müssen Sie jederzeit nachweisen können, dass Ihre Anlage rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Was die Meldung im Einzelnen ersetzt hat, lesen Sie in unserem Beitrag „CNIL-Meldung für Videoüberwachung in Frankreich: 2018 abgeschafft, das ist an ihre Stelle getreten“.
Zwei Regelungen, je nachdem, was die Kameras erfassen
In Frankreich entscheidet die Frage, ob eine Kamera einen öffentlich zugänglichen Ort erfasst.
Öffentlich zugängliche Bereiche (Eingänge, Verkaufsflächen, Kassen): Hier spricht man von „vidéoprotection“. Die Anlage muss vom Präfekten des Départements genehmigt werden, auf Grundlage der Artikel L251-1 ff. des Gesetzbuchs für innere Sicherheit. Die DSGVO gilt parallel.
Nicht öffentlich zugängliche Bereiche (Lager, Büros, Personalräume): Hier spricht man von „vidéosurveillance“. Eine Genehmigung des Präfekten ist nicht nötig, die DSGVO gilt aber vollständig: Verzeichnis, Information, Datenminimierung, Datenschutzbeauftragter.
Wenn Beschäftigte gefilmt werden, kommen aus dem französischen Arbeitsgesetzbuch drei Regeln hinzu:
- Der Betriebsrat (comité social et économique, CSE) muss informiert und angehört werden, bevor ein Mittel zur Kontrolle der Arbeitstätigkeit eingeführt wird (Artikel L2312-38).
- Über Beschäftigte dürfen keine Informationen mit einer Einrichtung erhoben werden, die ihnen nicht vorher bekannt gemacht wurde (Artikel L1222-4).
- Einschränkungen der Freiheiten von Beschäftigten müssen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein (Artikel L1121-1).
Die CNIL stellt klar, dass Kameras nicht dazu dienen dürfen, die Arbeitsleistung des Personals zu kontrollieren, und nicht in Umkleidekabinen oder Toiletten filmen dürfen.
Pflicht 1: ein vollständiges Hinweisschild, nicht nur ein Piktogramm
Das Schild muss sichtbar sein, bevor eine Person den Erfassungsbereich betritt. Nach Angaben der CNIL muss es enthalten:
- Ein Kamerapiktogramm, das auf die Videoüberwachung hinweist
- Die Zwecke der Verarbeitung
- Die Speicherdauer der Aufnahmen
- Name oder Funktion und Telefonnummer des Verantwortlichen oder des Datenschutzbeauftragten
- Einen Hinweis auf die Betroffenenrechte
- Das Recht, sich bei der CNIL zu beschweren, mit deren Kontaktdaten
Weitere Informationen nach Art. 13 DSGVO, etwa Rechtsgrundlage oder Empfänger, können auf einer zweiten Ebene stehen: als Aushang am Empfang, auf einer Webseite oder per QR-Code auf dem Schild. Ein allgemeines „Lächeln, Sie werden gefilmt“ reicht nicht.
Pflicht 2: die Auskunftsanfrage zu Videoaufnahmen
Jede gefilmte Person kann verlangen, die Aufnahmen zu sehen, die sie betreffen. Für die vidéoprotection bestimmt Artikel L253-5 des Gesetzbuchs für innere Sicherheit, dass „dieser Zugang ein Recht ist“. Die DSGVO setzt eine Frist von einem Monat, die bei komplexen Anfragen um zwei Monate verlängert werden kann (Art. 12 Abs. 3).
Das Problem sind alle anderen im Bild. Kunden, Beschäftigte, Passanten: Sie sind auf fast jeder Sequenz zu sehen.
Artikel L253-5 erlaubt eine Verweigerung aus Gründen, die die Rechte Dritter betreffen. Art. 15 Abs. 4 DSGVO bestimmt, dass die Kopie die Rechte anderer nicht beeinträchtigen darf. Die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zeigen den praktischen Weg: Dritte maskieren oder verpixeln, statt die Anfrage abzulehnen.
Wer Dritte unkenntlich macht, kann die Anfrage also erfüllen, ohne ein neues Problem zu schaffen. Eine pauschale Ablehnung wegen anderer Personen im Bild ist schwer zu rechtfertigen, wenn Unkenntlichmachen möglich war.
Pflicht 3: kurze, begründete Speicherdauer
Für die vidéoprotection gilt Artikel L252-5 des Gesetzbuchs für innere Sicherheit: Außerhalb von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren werden Aufnahmen innerhalb der in der Genehmigung festgelegten Frist gelöscht, die einen Monat nicht überschreiten darf.
Die CNIL ergänzt zwei Punkte. Die Speicherdauer darf sich nicht allein nach der Speicherkapazität richten. Und einige Tage reichen in der Regel, um einen Vorfall zu prüfen.
Wird ein Verfahren eingeleitet, werden die betreffenden Aufnahmen herausgelöst und für die Dauer des Verfahrens gespeichert. Diese Extraktion muss protokolliert werden.
Der Fall Samaritaine: 100.000 Euro für versteckte Kameras
Am 18. September 2025 verhängte der Sanktionsausschuss der CNIL (formation restreinte) ein Bußgeld von 100.000 Euro gegen die SAMARITAINE SAS, die Betreibergesellschaft des Pariser Kaufhauses ( Quelle: CNIL, auf Englisch).
Im August 2023 hatte das Unternehmen nach zunehmenden Warendiebstählen Kameras in zwei Lagerräumen installiert. Sie sahen aus wie Rauchmelder und konnten Ton aufzeichnen. Beschäftigte entdeckten sie, im September 2023 wurden sie entfernt. Ein Presseartikel und danach eine Beschwerde lösten die Prüfung der CNIL aus.
Die CNIL stellte drei Verstöße fest:
- Rechtmäßigkeit und Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DSGVO): keine vorherige Konformitätsprüfung, vorübergehender Charakter nicht dokumentiert, Anlage weder im Verzeichnis noch in der Folgenabschätzung.
- Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Die Tonaufzeichnung erfasste Gespräche aus der Privatsphäre der Beschäftigten.
- Rolle des Datenschutzbeauftragten (Art. 38 Abs. 1 DSGVO): Er wurde erst mehrere Wochen nach der Installation informiert.
Was der Fall zeigt:
- Eine versteckte Kamera ist per Definition eine Kamera ohne Hinweisschild. Die CNIL akzeptiert sie nur in Ausnahmefällen, vorübergehend und mit dokumentierter Prüfung.
- Lagerräume sind nicht öffentlich zugänglich, eine Genehmigung des Präfekten war also nicht nötig. Die DSGVO galt trotzdem vollständig.
- Der Einzelhandel ist besonders exponiert: viele Kameras, viele Kunden und Beschäftigte, viele Auskunftsanfragen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Anonymisierung von Überwachungsvideos in Einkaufszentren .
Verstöße gegen die Grundsätze der DSGVO fallen unter Art. 83 Abs. 5: bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Strafrechtlich sieht Artikel 226-1 des französischen Strafgesetzbuchs (Code pénal) für die Aufnahme des Bildes einer Person an einem privaten Ort ohne Einwilligung bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe und 45.000 Euro Geldstrafe vor.
So beantworten Sie eine Auskunftsanfrage zu Videoaufnahmen in Frankreich in 5 Schritten
- Anfrage erfassen und Frist notieren. Notieren Sie das Eingangsdatum: Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist. Prüfen Sie die Identität und erfragen Sie Ort, Datum und ungefähre Uhrzeit.
- Sequenz sichern, bevor sie gelöscht wird. Bei einer Speicherdauer von einigen Tagen bis zu einem Monat drängt die Zeit. Exportieren Sie den Ausschnitt aus dem Videomanagementsystem und protokollieren Sie die Extraktion.
- Dritte unkenntlich machen. Laden Sie den Ausschnitt in Gallio PRO . Die Software detektiert Gesichter und Kfz-Kennzeichen automatisch und macht sie unkenntlich. Die Gesichtsdetektion identifiziert keine Personen, sie findet nur Bildbereiche mit Gesichtern. Achten Sie darauf, dass die anfragende Person erkennbar bleibt: Unkenntlich gemacht werden nur Dritte.
- Manuell nachbearbeiten. Namensschilder, Kassenbildschirme, Dokumente und Logos werden nicht automatisch erkannt. Diese Bereiche markieren Sie im integrierten Editor von Gallio PRO von Hand. Prüfen Sie auch Spiegelungen in Schaufenstern und Spiegeln.
- Kontrollieren, herausgeben, dokumentieren. Sehen Sie das Ergebnis vollständig durch. Geben Sie die Kopie heraus und protokollieren Sie: wer, wann, welcher Ausschnitt, was unkenntlich gemacht wurde.
Gallio PRO läuft als Anwendung auf Windows und macOS. Für Enterprise-Umgebungen gibt es eine On-Premise-Kommandozeilenversion für Linux. Die Aufnahmen müssen nicht an einen externen Cloud-Dienst übertragen werden. Bei vielen Anfragen lohnt sich auch unser Beitrag zu Auskunftsanfragen im Einzelhandel und in Einkaufszentren .
Checkliste für Kameraanlagen in Frankreich
Prüfpunkt | Rechtsgrundlage | Erledigt? |
Genehmigung des Präfekten für Kameras in öffentlich zugänglichen Bereichen | CSI, Art. L251-1 ff. | ☐ |
Vollständiges Hinweisschild vor jedem Erfassungsbereich | Art. 13 DSGVO | ☐ |
CSE angehört und Beschäftigte einzeln informiert | Code du travail, Art. L2312-38 und L1222-4 | ☐ |
Eintrag im Verzeichnis und Folgenabschätzung, falls erforderlich | Art. 30 und 35 DSGVO | ☐ |
Datenschutzbeauftragter vor der Installation eingebunden | Art. 38 Abs. 1 DSGVO | ☐ |
Speicherdauer höchstens ein Monat, nach tatsächlichem Bedarf festgelegt | CSI, Art. L252-5 | ☐ |
Prozess für Auskunftsanfragen mit Monatsfrist | Art. 12 und 15 DSGVO, CSI Art. L253-5 | ☐ |
Werkzeug, um Dritte vor der Herausgabe unkenntlich zu machen | Art. 15 Abs. 4 DSGVO | ☐ |
Keine Tonaufzeichnung, keine Kameras in Toiletten oder Umkleiden | Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO | ☐ |
Häufige Fragen
Muss Videoüberwachung in Frankreich noch bei der CNIL gemeldet werden?
Nein, die Meldung wurde am 25. Mai 2018 mit dem Geltungsbeginn der DSGVO abgeschafft. Was Sie stattdessen brauchen, lesen Sie in unserem Beitrag „CNIL-Meldung für Videoüberwachung in Frankreich: 2018 abgeschafft, das ist an ihre Stelle getreten“.
Ist ein Hinweisschild zur Videoüberwachung in Frankreich Pflicht?
Ja. Betroffene müssen informiert werden, bevor sie den Erfassungsbereich betreten. Ein Piktogramm allein genügt nicht: Das Schild muss Zwecke, Speicherdauer, Kontakt des Verantwortlichen oder Datenschutzbeauftragten, Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei der CNIL nennen.
Braucht man in Frankreich eine Genehmigung für Kameras im Geschäft?
Ja für öffentlich zugängliche Bereiche wie Verkaufsfläche oder Kassen: Die Genehmigung erteilt der Präfekt. Nein für Lager und Büros, dort gilt aber die DSGVO.
Wie lange dürfen Videoaufnahmen in Frankreich gespeichert werden?
Höchstens einen Monat bei vidéoprotection (Artikel L252-5 des Gesetzbuchs für innere Sicherheit). Die CNIL weist darauf hin, dass einige Tage meist genügen. Aufnahmen zu einem Verfahren dürfen für dessen Dauer gespeichert werden.
Dürfen Arbeitgeber in Frankreich versteckte Kameras einsetzen?
Nur in Ausnahmefällen, vorübergehend und nach dokumentierter Prüfung. Samaritaine musste 100.000 Euro zahlen, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Darf ich eine Auskunftsanfrage ablehnen, weil andere Personen zu sehen sind?
Eine Ablehnung zum Schutz Dritter ist möglich, meist lässt sich die Anfrage aber durch Unkenntlichmachen beantworten. Gesichter und Kennzeichen anderer Personen werden unkenntlich gemacht, dann wird die Kopie herausgegeben.
Wie hoch ist das Bußgeld bei rechtswidriger Videoüberwachung in Frankreich?
Bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach der DSGVO. Samaritaine zahlte 2025 100.000 Euro. Das französische Strafgesetzbuch sieht zudem bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe und 45.000 Euro Geldstrafe für Bildaufnahmen an privaten Orten ohne Einwilligung vor.
Fazit
Die Abschaffung der CNIL-Meldung hat die Pflichten nicht verringert, sondern auf den Nachweis verlagert. Vollständiges Schild, Eintrag im Verzeichnis, kurze Speicherdauer und Auskünfte mit unkenntlich gemachten Dritten sind die Grundlage, die die CNIL prüft. Der Fall Samaritaine zeigt, dass schon eine vorübergehende, schlecht dokumentierte Anlage ein Bußgeld auslösen kann.
Auch Standorte in Deutschland? Die nationalen Regeln unterscheiden sich von Land zu Land, obwohl überall dieselbe DSGVO gilt.
Prüfen Sie Ihre Anlage im CCTV-Compliance-Check : neun Fragen, Ihr Ergebnis direkt auf der Seite, ohne E-Mail-Adresse.